Satzung
SATZUNG DES INTERKULTURELLEN DEUTSCH-AFRIKANISCHEN VEREINS (IDAV)
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Die Organe
§ 7 Kompetenzen
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Vereinsauflösung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Interkultureller Deutsch-Afrikanischer Verein“ (IDAV) und ist ein freier Zusammenschluss deutscher und afrikanischervon StudentInnen, WissenschaftlerInnen und NichtakademikerInnen in Deutschland und Personen, die den Vereinszweck fördern wollen..
- Sitz des Vereins ist Freiburg i.Br.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der internationalen Gesinnung und Begegnung, der Förderung interkultureller Bildung und Erziehung und des Zusammenlebens von deutschen und AfrikanerInnen in der Regio. Dies wird verwirklicht durch:
- Die Gründung eines afrikanischen Kulturzentrums in Freiburg i. Br.
- Die Organisation kultureller Veranstaltungen (Tanz, Musik, Theater, Film, Dia-Vorträge, Kulturfeste, interkulturelle Abende, kulinarisch-kulturelle Abende).
- Das Angebot an Integrationshilfen für in Deutschland lebende AfrikanerInnen.
- Die Veranstaltung von Vortragsreihen, Seminaren, Lesungen, Tagungen, Dia-Vorträgen, Interkulturellen Deutsch-Afrikanischen Wochen und Exkursionen.
- Die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Zeitschrift, Publikationen und Internetveröffentlichungen mit Schwerpunkt Deutsch-Afrikanische Interkulturalität.
- Aufbau von Schul- und Universitätspartnerschaften mit afrikanischen Ländern sowie von internationalen Kooperationen.
- Die Förderung von personellem Austausch zwischen deutschen und afrikanischen Schulen und Hochschulen.
- Die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten für Deutsche und AfrikanerInnen.
- Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen im In- und Ausland, die ähnliche Ziele verfolgen wie der IDAV.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Sämtliche Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins (außer Pauschalaufwendungen für Kommunikation, vor allem Telefonkosten, und Erstattung für erbrachte Aufwendungen mit Vorlage von Belegen).
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die den Vereinszweck fördern wollen.
- Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven und passiven Mitgliedern.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
- Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitgliederversammlung gestellt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
- Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Aufgaben und Ziele des IDAV nach besten Kräften einzusetzen.
- Sie verpflichten sich, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Die passive Mitgliedschaft ist eine Fördermitgliedschaft. Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können jedoch an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 6 Die Organe
Die Organe des IDAV sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenführer/in.
§ 7 Kompetenzen
7.1 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntmachung auf der Internet-Homepage des IDAV unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Vollversammlung) ist einmal jährlich unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder und unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder auf Beschluss des Vorstandes binnen zwei Wochen nach Antragstellung einzuberufen und auf der Internet-Homepage des IDAV bzw. durch schriftliche (per Email) oder telefonische Einladung bekannt zu machen.
- Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung (Vollversammlung) erstreckt sich insbesondere auf die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie auf die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter (ein/e Vorsitzende/r) und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7.2. Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. 2. und 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliedervollversammlung mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1 .Vorstand muss aus den Reihen der aktiven Mitglieder stammen. Zur besseren Förderung der Interkulturalität sollte der Vorstand aus Menschen mit afrikanischem und deutschem Hintergrund bestehen.
- Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Verwirklichung der Ziele des Vereins verantwortlich. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwendung des Vereinsvermögens und dem Verein von dritter Seite zufließenden Vermögenswerten durch die (Stiftung und ihre Einrichtungen) zweckentsprechend und wirtschaftlich erfolgt. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Organen des Vereins.
- Ein VorstandVorstandsmitglied,, der/das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat bzw. unfähig ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit abgewähltwiderrufen werden. Der Antrag auf WiderrufAbwahl kann von einem Vorstandsmitglied oder von einem Viertel der Mitgliederversammlung gestellt werden.
7.3. Arbeitsgruppen
- Arbeitsgruppen bilden sich nach Interessen, Bedarf und Kompetenz. Ihre Einrichtung und Auflösung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
- Jede Arbeitsgruppe benennt eine/n Arbeitsgruppenleiter/in.
- Die jeweilige Arbeitsgruppe führt ihre Projekte selbständig, verantwortungsvoll und in Absprache mit dem Vorstand durch.
- Eine Arbeitsgruppe oder ein Mitglied der Arbeitsgruppe, die/das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat bzw. unfähig ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit abgewählt werden. Der Antrag auf Abwahl kann von einem Vorstandsmitglied oder von einem Viertel der Mitglieder gestellt werden.
§ 8 Satzungsänderungen
- Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung oder der Vereinszwecke beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung und mit schriftlicher Begründung eines solchen Antrags einberufen wurde.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
§ 9 Vereinsauflösung
- Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Mitglieder beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung eines solchen Antrags eingeladen wurde.
- Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses der zuletzt amtierende Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Freiburg, den 13.12.2006